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Art. 15 RPG

20 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_75/2023 · 15.08.2024AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen hochwertiger Innenentwicklung und Ensembleschutz ist fehlerhaft, wenn der Abbruch eines zentralen Ensemblebestandteils (Verwaltungs- und Wohngebäude) die Erkennbarkeit und Aussagekraft des Industriedenkmals zerstört, obwohl eine redimensionierte Variante möglich wäre.GestaltungsplanBGer 1C_37/2024 · 08.07.2024AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 21 Abs. 2 RPG fällt zugunsten der Planbeständigkeit aus, da die letzte Teilrevision erst kurz rechtskräftig ist und der Grundsatz der Rechtssicherheit überwiegt.SondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_86/2020 · 22.04.2021Teilweise gutgeheissenDie Einzonung für einen Pferdesportbetrieb im BLN-Objekt Nr. 1908 verstösst gegen Art. 6 NHG, da die Gesamtwirkung der Eingriffe (Phase I und II) nicht als geringfügig eingestuft werden kann und Alternativstandorte ungenügend geprüft wurden. Zudem fehlt eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug der Schutzziele des BLN.EinzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_351/2019 · 06.02.2020AbgewiesenDie Vollstreckungsfrist von einem Jahr für den Abbruch eines rechtswidrig stehenden Wohnhauses in der Landwirtschaftszone ist verhältnismässig, da der Beschwerdeführer seit über neun Jahren von der Abbruchpflicht wusste und genügend Zeit zur Vorbereitung hatte.BaubewilligungBGer 1C_384/2016 · 16.01.2018AbgewiesenDie Einzonung einer kleinen Fläche für betreute Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) ist trotz kurzer Zeit seit der letzten Planrevision zulässig, wenn sie von untergeordneter Tragweite ist, ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht und die Planbeständigkeit nicht übermässig beeinträchtigt wird.EinzonungRichtplanungBaubewilligungBGer 1C_245/2017 · 01.11.2017AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Interesses an der Weiternutzung bestehender Schulinfrastruktur und der Verdichtung des Dorfzentrums aus, da die finanziellen und organisatorischen Vorteile sowie die Planungsautonomie der Gemeinde die Eigentumsinteressen der Beschwerdeführer überwiegen.UmzonungBGer 1C_234/2014 · 06.10.2014Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung des Kantonsgerichts war mangels korrekter Sachverhaltsfeststellung (Fehleinschätzung der einzuzonenden Fläche) nicht nachvollziehbar. Eine isolierte Kleinbauzone nach Art. 18 RPG ist nur zulässig, wenn sie keine zusätzliche Streubauweise ermöglicht und auf einer sachlich vertretbaren Abwägung beruht.EinzonungOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_774/2013 · 16.07.2014GutgeheissenDie Schaffung einer Kleinbauzone für Gärtnerei/Gartenbau widerspricht den Zielen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nach Art. 15 RPG, wenn sie grundlegende Veränderungen der baulichen Struktur und Nutzung ermöglicht, die über eine massvolle Erweiterung hinausgehen.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_534/2012 · 16.07.2013GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen der Freihaltung kernnaher Siedlungsräume und dem Schutz vor Geruchsemissionen einer nicht bewilligten Tierhaltung erfordert eine Sistierung des Planungsverfahrens bis zur Klärung der Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung.EinzonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_252/2012 · 12.03.2013AbgewiesenDie Umzonung einer kleinen, abseits des Siedlungsgebiets liegenden Fläche in eine Wohn- und Gewerbezone (WG2) ist raumplanungsrechtlich nicht geboten, wenn sie keine geschlossene Siedlungsstruktur aufweist und die Bauzonen bereits überdimensioniert sind. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der öffentlichen Ziele der Raumplanung…EinzonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_374/2011 · 14.03.2012AbgewiesenDie Einzonung der Parzellen 'Stockmatte' als Bauzone scheitert am Fehlen von Siedlungscharakter und am Konzentrationsprinzip; private und öffentliche Interessen (Betriebserhalt, Arbeitsplätze) überwiegen nicht die raumplanerischen Ziele der Zersiedelungsvermeidung und haushälterischen Bodennutzung.EinzonungBGer 2C_11/2011 · 02.12.2011AbgewiesenDie steuerliche Privilegierung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken setzt voraus, dass diese dem Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) unterstehen; ein unüberbautes, vollumfänglich in der Bauzone gelegenes Grundstück ohne angemessenen Umschwung scheidet aus.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_119/2007 · 13.11.2008GutgeheissenDie Neueinzonung von Wohnbauzonen in Paspels genügt nicht den Anforderungen einer gesamthaften Interessenabwägung nach Art. 15 RPG, da die Begründung für die über den Bedarf hinausgehende Reservenbildung unzureichend ist und zentrale Planungsgrundsätze wie das Konzentrationsprinzip sowie die überregionale Abstimmung vernachlässigt wurden.EinzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_153/2007 · 06.12.2007AbgewiesenEine massvolle Erweiterung einer bestehenden Reitsportanlage in einer neu geschaffenen Erholungszone (Sondernutzungszone) ist zulässig, wenn sie auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht, keine zusätzliche Streubauweise fördert und den Zielen des RPG entspricht.UmzonungGestaltungsplanBaubewilligungBGer 1A.16/2006 · 26.07.2006AbgewiesenDie Schaffung einer isolierten Erholungszone für eine Reitsportanlage in erheblicher Distanz zum Siedlungsgebiet stellt eine unzulässige Kleinbauzone dar und verstösst gegen die Ziele des RPG, da sie die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet untergräbt und keine sachlich vertretbare Interessenabwägung zugrunde liegt.UmzonungGestaltungsplanBGer 1A.271/2005 · 26.04.2006AbgewiesenDie Zuweisung einer Parzelle in der Landwirtschaftszone zur Bauzone für die Erweiterung eines Behindertenheims ist zulässig, wenn die Interessenabwägung sachlich vertretbar ist und keine unzulässige Kleinstbauzone entsteht. Die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen unterliegt der Abwägung und geniesst keinen absoluten Schutz.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.115/2003 · 23.02.2004AbgewiesenEin langfristiger Planungshorizont von ca. 50 Jahren für eine Kiesabbauzone ist zulässig, wenn er auf einer umfassenden Interessenabwägung basiert, den ausgewiesenen Bedarf deckt und Investitionssicherheit für die Betreiber gewährt, ohne die Mitwirkungsrechte künftiger Generationen unzulässig zu beschränken.OrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer BGE 123 II 481 · 17.09.1997AbgewiesenDie Flughafenplanung (Lärm- und Sicherheitszonen) und der Flugbetrieb führen trotz Nutzungsbeschränkungen und Lärmimmissionen zu keinem Entschädigungsanspruch, da die Grundstücke weiterhin wirtschaftlich sinnvoll als Gewerbeland nutzbar bleiben und kein schwerer Schaden vorliegt.EinzonungAuszonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBGer BGE 118 IA 151 · 24.06.1992AbgewiesenDie Nichteinzonung des Bruderholzackers in eine Bauzone und seine Zuweisung in eine Landschaftsschutzzone ist verfassungsrechtlich zulässig, da die öffentlichen Interessen an Landschafts- und Erholungsschutz sowie an der Schonung landwirtschaftlich wertvoller Flächen die privaten Bauinteressen überwiegen. Eine regionale…EinzonungAuszonungBGer BGE 116 IA 339 · 04.12.1990AbgewiesenEine über den Trend hinausgehende Bauzonenerweiterung bedarf besonderer Gründe und einer umfassenden Interessenabwägung, die der lokal, regional oder überregional erwünschten Entwicklung entspricht. Isolierte Kleinbauzonen sind grundsätzlich gesetzwidrig.EinzonungUmzonungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.