BGer BGE 123 II 481
AbgewiesenEntscheid vom 17.09.1997
Die Flughafenplanung (Lärm- und Sicherheitszonen) und der Flugbetrieb führen trotz Nutzungsbeschränkungen und Lärmimmissionen zu keinem Entschädigungsanspruch, da die Grundstücke weiterhin wirtschaftlich sinnvoll als Gewerbeland nutzbar bleiben und kein schwerer Schaden vorliegt.
BGer BGE 123 II 481 vom 17.09.1997 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_372/2024 · 11.11.2025 · AbgewiesenEine Einzonung in der blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung) ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sofern ein übergeordnetes Interesse und das Fehlen geeigneter Alternativsta…BGer 1C_588/2023 · 22.08.2024 · AbgewiesenDie vorgezogene Teilrevision zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen in der Gemeinde Rickenbach ist bundesrechtskonform, da sie auf einer Gesamtsicht aller relevanten Bauzonen …BGer 1C_306/2022 · 28.03.2024 · GutgeheissenDie Vorinstanz hat den Sachverhalt zur Baulandbedarfsermittlung unvollständig erhoben, weshalb die Interessenabwägung zwischen privatem Überbauungsinteresse und öffentlichem Schutz…BGer 1C_635/2020 · 11.10.2021 · AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Schutzes von Fruchtfolgeflächen und der Erhaltung von Kulturland aus, da die Parzelle Nr. 1405 teilweise als FFF qualifiziert wurde und di…BGer 1C_86/2020 · 22.04.2021 · Teilweise gutgeheissenDie Einzonung für einen Pferdesportbetrieb im BLN-Objekt Nr. 1908 verstösst gegen Art. 6 NHG, da die Gesamtwirkung der Eingriffe (Phase I und II) nicht als geringfügig eingestuft w…BGer 1C_235/2020 · 16.12.2020 · AbgewiesenDie Inventarisierung von Fruchtfolgeflächen (FFF) erfolgt allein nach bundesrechtlichen Qualitätskriterien ohne Interessenabwägung; diese ist erst bei der Beanspruchung der Flächen…Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.