Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG
6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
67%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_99/2020 · 22.11.2023GutgeheissenDie Erweiterung des Gestaltungsplans Seedamm-Center ist mangels nachgewiesener Realisierbarkeit der erforderlichen Erschliessungsanlagen (Hochbrücke und Autobahnanschluss) nicht koordinationskonform und damit unzulässig. Die materielle Koordination nach Art. 25a RPG erfordert den Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Umsetzbarkeit…GestaltungsplanBaubewilligungBGer 1C_605/2019 · 24.09.2020AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen eisenbahnbetrieblichen Belangen (Doppelspurausbau, Kapazitätserhöhung) und kommunalen Erschliessungs- und Verkehrssicherheitsinteressen fällt zugunsten des Vorhabens aus, da flankierende Massnahmen (Auflagen) die negativen Auswirkungen hinreichend kompensieren.VGer SG B 2018/46 · 24.10.2019AbgewiesenEine innere Aufstockung nach Art. 16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 36a Abs. 1 RPV ist unzulässig, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion denjenigen der bodenabhängigen übersteigt und die bodenabhängige Produktion nicht mehr den Betriebsschwerpunkt bildet.BaubewilligungBGer 1C_361/2008 · 27.04.2009Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen der Erweiterung einer Inertstoffdeponie (öffentliches Interesse an Entsorgungskapazität) und dem Schutz der Anwohner vor Immissionen sowie dem Landschaftsschutz (BLN-Gebiet) erfordert eine umfassende Prüfung der Erschliessung, der Emissionsbegrenzung und der Einholung der ENHK-Stellungnahme im…GestaltungsplanBGer 1A.194/2006 · 14.03.2007Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung muss Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst verschonen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG), darf aber eine bestehende Erschliessung für eine Übergangszeit zulassen, wenn eine Alternative in absehbarer Zeit realisierbar ist. Eine starre Befristung ohne Verlängerungsmöglichkeit ist unverhältnismässig.BGer BGE 118 IB 66 · 04.03.1992GutgeheissenEin Nutzungsplan, der bereits die wesentlichen Elemente einer Baubewilligung enthält, muss die Erschliessung umweltschutzrechtlich korrekt und verbindlich regeln. Die Festsetzung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen entlang der Erschliessungsachsen erfordert ein ordnungsgemässes Verfahren.GestaltungsplanBaubewilligungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.