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Art. 23b LPN

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_445/2019 · 27.08.2020AbgewiesenDie Einbeziehung von Weideflächen in ein national bedeutendes Moorgebiet nach Art. 23b LPN ist rechtmässig, wenn eine enge ökologische oder visuelle Beziehung zum Kerngebiet besteht. Die Abwägung zwischen Schutzinteressen und Eigentumsrecht ist verhältnismässig, sofern die Massnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist.BGer 1C_502/2016 · 21.02.2018Teilweise gutgeheissenDie kantonale Instanz muss die Rügen zur Abgrenzung der inventarisierten Moore und Moorlandschaften materiell prüfen und darf sich nicht auf die blosse Bezugnahme auf die Bundesinventare beschränken. Die Regelungen des kantonalen Nutzungsplans müssen mit Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23d LPN vereinbar sein.Einzonung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.