Art. 23d NHG
5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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VGer SG B 2014/60 · 28.06.2016AbgewiesenIn Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist eine Interessenabwägung unzulässig; Eingriffe sind nur schutzzieldienlich oder schutzzielverträglich gemäss Art. 23d NHG und Art. 4 MoorLV zulässig. Ein Wiederaufbau als Ferienhaus widerspricht den Schutzziele und ist daher unzulässig.BaubewilligungBGer 1C_515/2012 · 17.09.2013AbgewiesenDas Wiederaufbauverbot für Ferienhäuser in einer geschützten Moorlandschaft (Art. 275 MoorLV) ist bundesrechtskonform, da der Wiederaufbau den Schutzzielen der Moorlandschaft widerspricht und keine Ausnahme nach Art. 23d Abs. 2 NHG darstellt.BGer 1C_71/2011 · 12.06.2012GutgeheissenDer Schutz der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 23b NHG) steht dem Bau oberirdischer und im Tagbau erstellter Tunnelabschnitte der Zürcher Oberlandautobahn (ZOA) zwingend entgegen, da solche Eingriffe mit den Schutzzielen unvereinbar sind und keine Interessenabwägung zulassen.BGer 1A.124/2003 · 23.09.2003AbgewiesenEin absolutes Veränderungsverbot in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV) lässt keinen Raum für eine Interessenabwägung. Eine Mobilfunkanlage ist unzulässig, wenn sie den Schutzzielen widerspricht, unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 123 II 248 · 15.04.1997AbgewiesenIn einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 24sexies Abs. 5 BV) überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der typischen Eigenheiten gegenüber privaten Nutzungsinteressen, selbst bei bösgläubigen Eingriffen. Eine Wiederherstellungsverfügung ist verhältnismässig, wenn sie dem Schutzzweck dient und keine milderen…Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.