BGer BGE 123 II 248
AbgewiesenEntscheid vom 15.04.1997
In einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 24sexies Abs. 5 BV) überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der typischen Eigenheiten gegenüber privaten Nutzungsinteressen, selbst bei bösgläubigen Eingriffen. Eine Wiederherstellungsverfügung ist verhältnismässig, wenn sie dem Schutzzweck dient und keine milderen…
BGer BGE 123 II 248 vom 15.04.1997 (Abgewiesen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_193/2024 · 02.12.2025 · AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Bundesrat seinen Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung der Moorlandschaft 'Furner Berg' überschritten hat, indem er charakteri…VGer GL VG.2024.00071 · 24.06.2025 · Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung erfordert eine rechtsgenügliche Abklärung und Begründung der ökologisch ausreichenden Pufferzonen für Flachmoore von nationaler Bedeutung. Fehlende oder unvo…BGer 1C_395/2022 · 11.04.2024 · Teilweise gutgeheissenDas Bundesgericht bestätigt den absoluten Vorrang des Moorschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 4 FMV), verneint aber eine pauschale Interessenabwägung. Die Vorinstanz muss das Schutzz…BGer 1C_356/2019 · 04.11.2020 · GutgeheissenDie Interessenabwägung scheitert an fehlender Richtplangrundlage (Art. 8 Abs. 2 RPG) und unvollständiger Berücksichtigung nationaler Schutzinteressen (BLN, potenzielle Auengebiete)…BGer 1C_346/2014 · 26.10.2016 · GutgeheissenDie Genehmigung einer Windparkzone ohne hinreichende Richtplangrundlage und ohne nachvollziehbare, umfassende Interessenabwägung – insbesondere zu Alternativstandorten, Biotop-, Ar…VGer SG B 2014/60 · 28.06.2016 · AbgewiesenIn Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist eine Interessenabwägung unzulässig; Eingriffe sind nur schutzzieldienlich oder schutzzielverträglich gemäss Art. 23d NHG und Art. 4…Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.