Art. 30 Abs. 1bis OAT
8 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_650/2023 · 24.02.2026Teilweise gutgeheissenEin Teilplanungsperimeter (PPA) kann trotz ISOS-Einordnung und natürlicher Schutzgüter aufrechterhalten werden, wenn die Interessen an der Verdichtung im bestehenden Siedlungsgebiet und die Stabilität der Planung überwiegen. Ein kontrollincidenteller Prüfung der Gesamtplanung ist nur bei sensiblen Änderungen der Umstände zulässig.GestaltungsplanBGer 1C_415/2022 · 11.06.2024AbgewiesenDie Einzonung von Flächen in Bauzonen muss die Kriterien von Art. 15 Abs. 4 LAT erfüllen; insbesondere sind Gefahrenzonen und Schutz von SDA sowie Landschaftsbild zu beachten. Eine bloße Bedarfsfeststellung rechtfertigt keine Einzonung.EinzonungOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_288/2022 · 09.10.2023AbgewiesenDie Umzonung von Flächen aus der Landwirtschaftszone für öffentliche Einrichtungen (Schulbauten, Parkplatz) ist zulässig, wenn die kantonale Mindestfläche für SDA eingehalten wird und eine vollständige Interessenabwägung nach Art. 30 Abs. 1bis OAT stattgefunden hat.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_32/2020 · 29.12.2020AbgewiesenDie Anpassung des kantonalen Richtplans zur Festlegung von Standorten für Windparks ist zulässig, da solche Projekte eine starke räumliche Auswirkung haben und einer überörtlichen Koordination bedürfen. Die Abwägung der Interessen, insbesondere zwischen Energieproduktion und Schutz der Fruchtfolgeflächen, muss jedoch erst in einer…RichtplanungSondernutzungsplanBGer 1C_450/2019 · 13.10.2020AbgewiesenEin präjudizieller Kontrollantrag an einem Nutzungsplan ist nur ausnahmsweise bei sensibler Änderung der Umstände zulässig. Eine bloße Überdimensionierung der Bauzone rechtfertigt keine präjudizielle Überprüfung, wenn eine Planungsrevision bereits eingeleitet ist.BaubewilligungPlanungszoneBGer 1C_546/2018 · 26.11.2019AbgewiesenDie Einzonung von Flächen, die als Surfaces d’assolement (SDA) gelten, in eine andere als die Landwirtschaftszone ist nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1bis OAT zulässig. Eine Einzonung in eine Entlastungszone widerspricht Art. 30 Abs. 1 OAT, wenn die Fläche als SDA gilt.UmzonungEinzonungBGer 1C_15/2018 · 15.04.2019AbgewiesenDie Frist für die Übergangsregelung des kantonalen Richtplans (PSEM) für die Beurteilung von Kiesabbauprojekten nach dem alten PSAME ist verbindlich; bei Unterschreitung des kantonalen Mindestertrags von 15 m³/m² für SDA-Flächen ist eine Abwägung zugunsten des Abbauprojekts ausgeschlossen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneRichtplanungBGer 1C_562/2015 · 26.05.2016GutgeheissenWährend der Übergangsphase nach Art. 38a Abs. 2 LAT sind Neueinzonungen nur zulässig, wenn gleichzeitig oder später flächengleiche Rückzonungen erfolgen. Die Ausnahme nach Art. 52a Abs. 2 lit. c OAT setzt eine dringende Notwendigkeit und eine Zone von kantonaler Bedeutung voraus, was im vorliegenden Fall nicht erfüllt war.EinzonungOrtsplanungsrevisionAuszonungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.