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BGer 1C_546/2018

Abgewiesen

Entscheid vom 26.11.2019 · Kanton VD

Die Einzonung von Flächen, die als Surfaces d’assolement (SDA) gelten, in eine andere als die Landwirtschaftszone ist nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1bis OAT zulässig. Eine Einzonung in eine Entlastungszone widerspricht Art. 30 Abs. 1 OAT, wenn die Fläche als SDA gilt.

BGer 1C_546/2018 vom 26.11.2019 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-28) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.