Art. 30 OAT
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_156/2022 · 28.03.2023AbgewiesenDie Bewilligung eines Tierheims in einer Zone von allgemeinem Interesse (Zone A) ist zulässig, wenn das Vorhaben einem öffentlichen oder wichtigen kollektiven Interesse dient und die Lärmemissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Ein präjudizieller Planungscheck nach Art. 21 Abs. 2 LAT ist ausgeschlossen, wenn keine sensiblen…BaubewilligungBGer 1C_243/2020 · 08.09.2021GutgeheissenDie Planungsbehörden müssen bei der Festlegung von Abbauzonen auf Flächen mit Surfaces d'assolement (SDA) eine vollständige Interessenabwägung gemäss Art. 3 OAT vornehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der dauerhaften Sicherung der kantonalen SDA-Mindestfläche und der Wiederherstellungsmöglichkeiten.GestaltungsplanBGer 1C_96/2019 · 27.05.2020AbgewiesenBauvorhaben in der Landwirtschaftszone auf Flächen mit Assolement sind zulässig, wenn sie den objektiven Bedürfnissen der Landwirtschaft entsprechen und eine Interessenabwägung die Überlegenheit der landwirtschaftlichen Interessen ergibt. Die kantonale Reserve an Assolementflächen ist dabei zu berücksichtigen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_546/2018 · 26.11.2019AbgewiesenDie Einzonung von Flächen, die als Surfaces d’assolement (SDA) gelten, in eine andere als die Landwirtschaftszone ist nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1bis OAT zulässig. Eine Einzonung in eine Entlastungszone widerspricht Art. 30 Abs. 1 OAT, wenn die Fläche als SDA gilt.UmzonungEinzonungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.