Art. 33 LcPN
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BGer 1C_712/2024 · 06.01.2026AbgewiesenDie Kompensationspflicht für irreparable Schäden an archäologischem Kulturgut nach Art. 24e LPN kann auch bei fehlerhafter Zuständigkeit der Vorinstanz aufrechterhalten werden, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das rechtliche Gehör gewahrt wurde.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.