Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 38a LPT

8 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_287/2022 · 26.10.2023AbgewiesenDie kantonale Instanz hat zu Recht die Variante des Nutzungsplans (Umwidmung eines Wegabschnitts in eine Dienststrasse und Anpassung der NAPR-Norm) genehmigt, da sie die planerischen Grundsätze einhält und keine willkürliche Abwägung der Interessen vorliegt.UmzonungGestaltungsplanBGer 1C_466/2021 · 16.01.2023AbgewiesenEine Variante des Nutzungsplans, die neue Bauzonen festlegt, ist während der Übergangsphase nach Art. 38a LPT unzulässig, wenn der Kanton die Anpassung seines Richtplans nicht fristgerecht vorgenommen hat und keine gleichwertige Auszonung erfolgt.UmzonungGestaltungsplanEinzonungAuszonungRichtplanungBGer 1C_672/2020 · 02.09.2021GutgeheissenDie Nichtnotifikation einer kantonalen Planungsentscheidung an das ARE gemäss Art. 46 OPT führt nicht zur Verwirkung des Beschwerderechts, wenn die Entscheidung die Abgrenzung von Bauzonen betrifft und der Bund zur Wahrung des Bundesrechts auf die Notifikation angewiesen ist.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_71/2018 · 03.06.2019GutgeheissenBei der Berechnung der Enteignungsentschädigung ist ein künftiger besserer Gebrauch des Grundstücks nur zu berücksichtigen, wenn dieser zum massgeblichen Zeitpunkt (dies aestimandi) rechtlich und tatsächlich bereits besteht oder in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar ist. Bloße theoretische Möglichkeiten oder vage…EnteignungEinzonungRichtplanungUmnutzung / ZweckänderungPlanungszoneBGer 1C_351/2018 · 27.11.2018AbgewiesenDie Auszonung einer landwirtschaftlichen Fläche aus dem Perimeter eines kantonalen Nutzungsplans (Parco del Piano di Magadino) widerspricht den verbindlichen Vorgaben des kantonalen Richtplans und ist ohne hinreichende planerische Begründung unzulässig.AuszonungRichtplanungBGer 1C_342/2018 · 05.11.2018AbgewiesenDie Einzonung von Flächen in die Bauzone ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine mindestens gleich grosse Fläche aus der Bauzone ausgezont wird (Art. 38a LPT, Art. 52a OPT). Eine Verletzung des Vertrauensprinzips liegt nicht vor, wenn die neuen Bundesvorschriften nachträglich die Einzonung verhindern.EinzonungOrtsplanungsrevisionAuszonungRichtplanungBGer 1C_345/2018 · 05.11.2018AbgewiesenEine Variante des Nutzungsplans, die eine Ausweitung der Bauzone ohne kompensatorische Auszonung vorsieht, ist während der Übergangsphase gemäss Art. 38a LPT und Art. 52a OPT unzulässig, selbst wenn die betroffenen Grundstücke in einem bereits weitgehend überbauten Gebiet liegen.OrtsplanungsrevisionUmzonungEinzonungAuszonungBGer 1C_541/2016 · 27.02.2017AbgewiesenEin neuer Azzonamento während der Übergangsphase nach Art. 38a Abs. 2 LPT ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine mindestens gleich grosse Fläche ausgezont wird. Eine bestehende faktische Nutzung rechtfertigt keine Ausnahme von dieser Regel.EinzonungAuszonung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.