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Art. 41c OPAc

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_116/2017 · 28.08.2017AbgewiesenIm Raumreservat für Gewässer (Art. 41c OPAc) sind nur standortgebundene oder öffentlich interessierte Anlagen zulässig; Ausnahmen in dicht bebauten Zonen setzen zusätzlich Konformität mit der Zonenzweckbestimmung und das Fehlen übergeordnete öffentlicher Interessen voraus.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_8/2016 · 18.01.2016AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Gemeinde die Zone der dicht bebauten Fläche gemäss Art. 41b Abs. 3 OPAc hinreichend zu begründen hat, bevor eine reduzierte Rückzugslinie vom Gewässerraum festgesetzt werden kann. Bis dahin gilt die Übergangsregelung mit einer 20-m-Schutzzone.Ortsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.