BGer 1C_8/2016
AbgewiesenEntscheid vom 18.01.2016 · Kanton TI
Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Gemeinde die Zone der dicht bebauten Fläche gemäss Art. 41b Abs. 3 OPAc hinreichend zu begründen hat, bevor eine reduzierte Rückzugslinie vom Gewässerraum festgesetzt werden kann. Bis dahin gilt die Übergangsregelung mit einer 20-m-Schutzzone.
BGer 1C_8/2016 vom 18.01.2016 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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