Art. 49 Abs. 2 lit. a PBG/ZH
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BGer 1C_121/2020 · 09.02.2021AbgewiesenDie im Quartierplan Nr. 458 'Rütihof' (1975) unter Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen festgelegten Ausnützungsbeschränkungen sind mit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (1991) gemäss § 49 Abs. 2 lit. a PBG/ZH dahingefallen, ohne dass eine Revision des Quartierplans erforderlich war.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 25%
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