BGer 1C_121/2020
AbgewiesenEntscheid vom 09.02.2021 · Kanton ZH
Die im Quartierplan Nr. 458 'Rütihof' (1975) unter Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen festgelegten Ausnützungsbeschränkungen sind mit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (1991) gemäss § 49 Abs. 2 lit. a PBG/ZH dahingefallen, ohne dass eine Revision des Quartierplans erforderlich war.
BGer 1C_121/2020 vom 09.02.2021 (Abgewiesen)
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