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Art. 5 Abs. 1bis LAT

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_549/2016 · 15.01.2018AbgewiesenDas System des Flurbereinigungsverbands mit realer Ausgleichung (Péréquation réelle) bleibt auch nach der Revision des Raumplanungsgesetzes (LAT) vom 15. Juni 2012 mit Art. 5 LAT vereinbar. Die kumulative Erhebung einer Mehrwertabgabe nach Art. 5 Abs. 1bis LAT und der realen Ausgleichung ist grundsätzlich zulässig, sofern eine…PlanungszoneOrtsplanungsrevisionMehrwertabgabeBGer 1C_551/2016 · 15.01.2018AbgewiesenDas System des Flurbereinigungsverbands mit realer Ausgleichung (péréquation réelle) bleibt auch nach Inkrafttreten der LAT-Revision vom 15. Juni 2012 (Art. 5 Abs. 1bis LAT) bundesrechtskonform. Die Mehrwertsteuer nach Art. 5 Abs. 1bis LAT schliesst andere kompensatorische Massnahmen wie die reale Ausgleichung nicht aus.PlanungszoneBGer 1C_554/2016 · 15.01.2018AbgewiesenEin remaniement parcellaire mit Péréquation réelle im Rahmen eines Syndikats für Bodenverbesserungen ist auch nach Inkrafttreten der LAT-Revision vom 15. Juni 2012 (Art. 5 Abs. 1 und 1bis LAT) mit dem Bundesrecht vereinbar, sofern die kantonale Regelung die bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die Mehrwertabgabe erfüllt.PlanungszoneMehrwertabgabe

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.