Art. 5 WaG
6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
67%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_315/2022 · 10.11.2023Teilweise gutgeheissenDie geplanten Hängeseilbrücken stellen keine Überdeckung i.S.v. Art. 38 GSchG dar, doch war ein Gutachten der ENHK/EDK gemäss Art. 7 NHG einzuholen, da das Projekt das IVS-Objekt Soliserbrücke in seinem Umgebungswert schwerwiegend beeinträchtigen kann.OrtsplanungsrevisionBGer 1A.79/2002 · 25.04.2003Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung für die Kiesabbauzone im Wald (Parzellen Nrn. 1046 und 667) war unvollständig, da Alternativstandorte ausserhalb des Waldes nicht ausreichend geprüft wurden. Die Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG konnte daher nicht bejaht werden.OrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 124 II 146 · 13.03.1998AbgewiesenDie Plangenehmigungsbehörde hat die Interessenabwägung korrekt vorgenommen, indem sie die relevanten Belange (Landschafts-, Gewässer-, Lärm- und Wildschutz, Landwirtschaft, finanzielle Rahmenbedingungen) ermittelte, gewichtete und eine optimierte Linienführung mit Tunnelverlängerungen verfügten. Absolute Schranken wie BLN oder ISOS…BGer BGE 122 II 234 · 27.06.1996AbgewiesenDie völkerrechtliche Bindung durch den Staatsvertrag von 1977 schliesst eine landesinterne Interessenabwägung aus; die Rodungsbewilligung ist völkerrechtskonform zu erteilen.Bauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 120 IB 400 · 27.10.1994GutgeheissenEine Rodungsbewilligung für eine Aushubdeponie setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die insbesondere die Standortgebundenheit, die Eignung als Inertstoffdeponie und die Koordination mit anderen Bewilligungsverfahren prüft. Fehlt diese, verstösst die Bewilligung gegen Art. 5 WaG und die Koordinationspflicht.SondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 119 IB 397 · 10.11.1993GutgeheissenEine Rodungsbewilligung für eine Ferienhausüberbauung setzt voraus, dass das überwiegende öffentliche Interesse an der Rodung durch eine umfassende, raumplanerisch und forstlich abgestimmte Interessenabwägung nachgewiesen wird. Fehlt diese, ist die Bewilligung zu verweigern.GestaltungsplanKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.