BGer BGE 119 IB 397
GutgeheissenEntscheid vom 10.11.1993
Eine Rodungsbewilligung für eine Ferienhausüberbauung setzt voraus, dass das überwiegende öffentliche Interesse an der Rodung durch eine umfassende, raumplanerisch und forstlich abgestimmte Interessenabwägung nachgewiesen wird. Fehlt diese, ist die Bewilligung zu verweigern.
BGer BGE 119 IB 397 vom 10.11.1993 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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