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Art. 50 Abs. 1 BV

15 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

27%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_153/2025 · 05.01.2026AbgewiesenDie Bewilligung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude im ISOS-Perimeter mit Erhaltungsziel A stellt eine Bundesaufgabe dar, da Art. 18a Abs. 3 RPG eine abschliessende, direkt anwendbare bundesrechtliche Regelung enthält. Die Interessenabwägung ist daher unter Einbezug der ENHK/EKD-Gutachten vorzunehmen.BaubewilligungBGer 1C_635/2024 · 14.08.2025AbgewiesenDie Vorinstanz durfte bei der Anwendung der kommunalen Ästhetikklausel (Art. 35 Abs. 2 BauG/Paspels) die ISOS-Schutzziele berücksichtigen und den kommunalen Beurteilungsspielraum nur dann überschreiten, wenn die Gemeinde ihren Ermessensspielraum willkürlich oder pflichtwidrig ausübte. Hier lag eine vertretbare Abwägung vor.BaubewilligungBGer 1C_24/2024 · 18.11.2024AbgewiesenDie Vorinstanz hat die Interessenabwägung zwischen dem mittel bis hoch gewichteten denkmalpflegerischen Schutzinteresse am Gebäude Usterstrasse 23 und dem allenfalls mittelgewichtigen öffentlichen Interesse an einer Dorfplatzvergrösserung korrekt vorgenommen, da letztere auch ohne Abbruch des Gebäudes realisierbar ist.BGer 1C_75/2023 · 15.08.2024AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen hochwertiger Innenentwicklung und Ensembleschutz ist fehlerhaft, wenn der Abbruch eines zentralen Ensemblebestandteils (Verwaltungs- und Wohngebäude) die Erkennbarkeit und Aussagekraft des Industriedenkmals zerstört, obwohl eine redimensionierte Variante möglich wäre.GestaltungsplanBGer 1C_48/2022 · 29.03.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Quartierschutz (ISOS) und Verdichtungsinteressen ist im Anwendungsfall korrekt vorgenommen worden, da das Projekt die geltende Nutzungsplanung und Planungshilfe einhält und keine absoluten Schranken verletzt.OrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer 1C_571/2020 · 02.06.2022AbgewiesenDas öffentliche Interesse am Erhalt der hoch schutzwürdigen Villa Nager als Zeugnis der Baukultur überwiegt die privaten und öffentlichen Interessen an der Realisierung einer Privatklinik mit Facharztzentrum. Die einseitige Interessenabwägung des Gemeinderats überschritt den autonomen Spielraum.BaubewilligungBGer 1C_687/2020 · 13.01.2022GutgeheissenDie Festsetzung eines Kiesabbaugebiets im kantonalen Richtplan scheitert an mangelnder Konsistenz der Interessenabwägung, insbesondere bei der Volumenprognose und dem Alternativstandortvergleich.RichtplanungBGer 1C_172/2020 · 24.03.2021GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen der Durchsetzung der Gestaltungsrichtlinien (öffentliches Interesse an einheitlicher Baugestaltung) und den Eigentumsinteressen des Bauherrn muss die Bösgläubigkeit des Bauherrn, die Verhältnismässigkeit der Massnahme und den gemeindlichen Beurteilungsspielraum berücksichtigen.BGer 1C_173/2020 · 24.03.2021GutgeheissenDie Interessenabwägung muss die Gestaltungsrichtlinien der Gemeinde als Ausdruck ihrer Autonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 22 KRG) und die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahme (Art. 36 BV, Art. 94 KRG) umfassend berücksichtigen. Eine Duldungsverfügung setzt eine hinreichende Begründung der Gleichbehandlung im Unrecht oder…BGer 1C_128/2019 · 25.08.2020Teilweise gutgeheissenDas öffentliche Interesse am Erhalt der Gründersiedlung Friesenberg (hohe architektonische und sozialgeschichtliche Bedeutung) überwiegt die Interessen an Verdichtung, günstigem Wohnraum und ökologischen Aspekten. Die Vorinstanz hat die Interessenabwägung korrekt vorgenommen.BGer 1C_216/2019 · 21.11.2019AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen kantonaler Koordinationshoheit und kommunaler Planungsautonomie erfordert belastbare Grundlagen für Richtplanfestsetzungen. Fehlende Abklärungen zu Bedarf, Wirtschaftlichkeit oder Rechtsgrundlagen rechtfertigen die Streichung oder Anpassung von Vorhaben, ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen.RichtplanungBGer 1C_893/2013 · 01.10.2014AbgewiesenDie Interessen des Natur- und Heimatschutzes (ISOS-Schutzobjekt Schlosslandschaft Hahnberg) überwiegen die kommunalen Planungsinteressen an der Ausscheidung einer strategischen Arbeitszone und der Umzonung in eine Gewerbezone, da die Fernwirkung der geschützten Objekte durch eine Bebauung der Roggwilerwiese schwer beeinträchtigt würde.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_491/2011 · 05.07.2012AbgewiesenDie Umzonung für einen Sport- und Erholungspark im Erachfeld widerspricht dem kantonalen Richtplan (Bauentwicklungsgebiet) und dem Sachplan Fruchtfolgeflächen, da die Interessenabwägung die landesplanerischen Ziele ungenügend berücksichtigte und keine ausreichende Kompensation für die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen aufzeigte.UmzonungGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungBaubewilligungBGer 1C_202/2009 · 12.10.2009AbgewiesenEine Quartierplanänderung setzt nach Art. 21 Abs. 2 RPG eine wesentliche Änderung der massgebenden Verhältnisse voraus; rein private wirtschaftliche Interessen rechtfertigen diese nicht. Fehlt eine solche Änderung, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung.GestaltungsplanBGer 1P.68/2007 · 17.08.2007AbgewiesenDie Gemeinde kann mit raumplanerischen Mitteln auf die Standortwahl von Mobilfunkanlagen einwirken, sofern die Massnahmen bundesrechtliche Schranken (insb. NISV, FMG) einhalten und planerisch zweckmässig sind. Ein isoliertes Verbot in kleinen Teilflächen der Bauzone ist unzweckmässig und damit unzulässig.Bauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.