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Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

80%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_84/2023 · 06.05.2024AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen innerer Verdichtung und ISOS-Schutzanliegen (Erhaltungsziel 'a') fiel zugunsten der Verdichtung aus, da das Erhaltungsziel aufgrund bestehender Bebauung und Planungsinstrumente nicht mehr vollständig umsetzbar war und der Gestaltungsplan durch gestalterische Massnahmen (Grünflächen, Materialisierung,…GestaltungsplanVGer ZH VB.2018.00540 · 09.01.2020GutgeheissenBei der Nutzungsplanung ist das ISOS als Sachplan gleichwertig zu berücksichtigen; eine pauschale Abwägung zugunsten anderer Interessen ohne spezifische Prüfung der ISOS-Einträge ist unzulässig.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_217/2018 · 11.04.2019GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Gewässerschutz, Ortsbildschutz (ISOS) und dem Bauvorhaben fiel zugunsten der absoluten Schutzgüter aus, da weder die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Gewässerraum noch eine hinreichende Abwägung mit den national bedeutsamen Schutzinteressen vorlagen.BaubewilligungBGer 1C_558/2015 · 30.11.2016GutgeheissenEin dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV liegt nicht vor, wenn das Land entlang des Gewässers bei übergeordneter Betrachtung nicht dicht überbaut ist. Die Ausnahmebewilligung scheitert bereits an dieser Voraussetzung, unabhängig von weiteren Interessen wie dem Ortsbildschutz.Baubewilligung? A-7872/2010 · 17.10.2011GutgeheissenBei Eingriffen in BLN-Objekte und Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung muss die Interessenabwägung besonders sorgfältig erfolgen, insbesondere durch Prüfung aller Alternativen (inkl. Verkabelung) und umfassende Abklärung der Schutzzielrelevanz. Eine ungenügende Prüfung der Verkabelungsvariante durch die Fachbehörden…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.