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BGer 1C_217/2018

Gutgeheissen

Entscheid vom 11.04.2019

Die Interessenabwägung zwischen Gewässerschutz, Ortsbildschutz (ISOS) und dem Bauvorhaben fiel zugunsten der absoluten Schutzgüter aus, da weder die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Gewässerraum noch eine hinreichende Abwägung mit den national bedeutsamen Schutzinteressen vorlagen.

BGer 1C_217/2018 vom 11.04.2019 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.