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Art. 80 der Gemeindebauordnung von X.________

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BGer 1C_492/2022 · 12.09.2023AbgewiesenEin Gebäude oder eine Anlage ausserhalb der Bauzone erfordert gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG eine standortgebundene Nutzung. Reine wirtschaftliche oder praktische Gründe genügen nicht, um eine solche Standortgebundenheit zu begründen.Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.