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BGer 1C_492/2022

Abgewiesen

Entscheid vom 12.09.2023 · Kanton GR

Ein Gebäude oder eine Anlage ausserhalb der Bauzone erfordert gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG eine standortgebundene Nutzung. Reine wirtschaftliche oder praktische Gründe genügen nicht, um eine solche Standortgebundenheit zu begründen.

BGer 1C_492/2022 vom 12.09.2023 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-28) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.