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Art. 82 lit. b LTF

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_416/2018 · 15.07.2019AbgewiesenEine kantonale Gesetzesänderung zur Umzonung von Agrarland in eine Entwicklungszone 3 ist auch ohne vorherige Erarbeitung eines Quartierrichtplans zulässig, sofern sie mit dem kantonalen Richtplan und den bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die Bindungswirkung kommunaler Richtpläne beschränkt sich auf die kommunalen Behörden und…UmzonungEinzonungGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_274/2017 · 22.06.2017AbgewiesenPrivaten fehlt die Legitimation, gegen einen kantonalen Richtplan direkt Beschwerde zu führen, da dieser nur für Behörden verbindlich ist und keine subjektiven Rechte der Grundeigentümer begründet. Ein allfälliger Kontrollbedarf kann im Rahmen von Nutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden.RichtplanungOrtsplanungsrevisionBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.