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Art. 83 BGG

11 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

18%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_635/2024 · 14.08.2025AbgewiesenDie Vorinstanz durfte bei der Anwendung der kommunalen Ästhetikklausel (Art. 35 Abs. 2 BauG/Paspels) die ISOS-Schutzziele berücksichtigen und den kommunalen Beurteilungsspielraum nur dann überschreiten, wenn die Gemeinde ihren Ermessensspielraum willkürlich oder pflichtwidrig ausübte. Hier lag eine vertretbare Abwägung vor.BaubewilligungBGer 1C_384/2022 · 31.01.2023NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf die Beschwerde des Kantons Solothurn nicht ein, da dieser als Vorinstanz keine Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG hat. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zum ISOS-Objekt Nr. 3143 Innere Klus bleibt damit massgebend.BaubewilligungBGer 1C_572/2021 · 06.01.2022NichteintretenDie Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid ist nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, die hier nicht erfüllt sind.BaubewilligungBGer 1C_340/2017 · 25.06.2018AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Bauvorhabens aus, da die Gartenmauer nicht als besonders schützenswertes Einzelobjekt inventarisiert war und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wurde. Die ISOS-Vorgaben wurden durch kantonale Regelungen konkretisiert und eingehalten.GestaltungsplanBGer 1C_372/2017 · 22.01.2018AbgewiesenDie Interessenabwägung nach § 80 Abs. 1 BPG/BS erfordert eine Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen; dabei überwiegen hier die wichtigen Gründe für die Parkplatzerstellung die geringfügigen entgegenstehenden Interessen an der Grünzone.BaubewilligungBGer 1C_484/2016 · 28.06.2017AbgewiesenDie Abweichung von kommunalen Gestaltungsvorschriften (Art. 414 Abs. 6 GBR) ist nach Art. 417 GBR zulässig, wenn die gute Gesamtwirkung (Art. 411 GBR) gewahrt bleibt und die Fachberatung beigezogen wurde. Eine weitergehende Interessenabwägung ist nicht erforderlich.BaubewilligungBGer 1C_488/2015 · 24.08.2016AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz (ISOS) und zonenkonformer baulicher Nutzung fällt zugunsten der kommunalen Nutzungsplanung aus, sofern diese die Schutzanliegen des ISOS angemessen umsetzt und keine krassen Widersprüche bestehen.OrtsplanungsrevisionRichtplanungBaubewilligungBGer 1C_374/2011 · 14.03.2012AbgewiesenDie Einzonung der Parzellen 'Stockmatte' als Bauzone scheitert am Fehlen von Siedlungscharakter und am Konzentrationsprinzip; private und öffentliche Interessen (Betriebserhalt, Arbeitsplätze) überwiegen nicht die raumplanerischen Ziele der Zersiedelungsvermeidung und haushälterischen Bodennutzung.EinzonungBGer 1C_267/2011 · 16.09.2011AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Wirtschaftsfreiheit und Ortsbildschutz fällt zugunsten des Ortsbildschutzes aus, wenn Reklametafeln durch Häufung oder Standort das historische Ortsbild beeinträchtigen und dies nachvollziehbar begründet wird.BaubewilligungBGer 1C_203/2009 · 01.12.2009GutgeheissenDie Standortgebundenheit einer Kapelle auf der Moosalp ist zu verneinen, da keine technischen, betriebswirtschaftlichen oder bodenbedingten Gründe vorliegen und der Standort nicht als besonders vorteilhaft gegenüber Alternativen in der Bauzone erscheint. Zudem ist eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG erst nach…Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_76/2008 · 05.09.2008Teilweise gutgeheissenIm Plangenehmigungsverfahren nach Eisenbahngesetz ist eine Interessenabwägung zwischen Nachbarinteressen und Bahnbetreiberin nur dann vorzunehmen, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Baute erfüllt sind und die Eigentumsrechte der Nachbarn nicht tangiert werden.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.