BGer 1C_76/2008
Teilweise gutgeheissenEntscheid vom 05.09.2008
Im Plangenehmigungsverfahren nach Eisenbahngesetz ist eine Interessenabwägung zwischen Nachbarinteressen und Bahnbetreiberin nur dann vorzunehmen, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Baute erfüllt sind und die Eigentumsrechte der Nachbarn nicht tangiert werden.
BGer 1C_76/2008 vom 05.09.2008 (Teilweise gutgeheissen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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