Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 90 ff. BGG

6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_235/2026 · 04.08.2026AbgewiesenEine Baubewilligung kann erst als abgeschlossen gelten, wenn alle für die Baufreigabe notwendigen Nebenbestimmungen erfüllt sind, auch wenn diese technisch bedingt sind. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt unterliegt einem weiten kantonalen Ermessensspielraum.BaubewilligungBGer 1C_632/2024 · 17.04.2025NichteintretenEin Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung ist nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht; rein tatsächliche oder finanzielle Nachteile genügen nicht.Wiederherstellung / RückbauBaubewilligungAusnahmebewilligungGestaltungsplanBGer 1C_492/2023 · 16.12.2024NichteintretenEine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung mit noch ausstehenden, bewilligungspflichtigen Nebenbestimmungen stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist. Fehlen diese, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.BaubewilligungBGer 1C_166/2023 · 22.03.2024NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen kantonalen Zwischenentscheid im Raumplanungs- und Baurecht nicht ein, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1C_524/2021 · 01.11.2022NichteintretenDie Beschwerden gegen einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts sind unzulässig, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun.OrtsplanungsrevisionAuszonungEinzonungBGer 1C_217/2019 · 04.12.2020NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ein, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und keine bedeutende Ersparnis an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren zu erwarten ist (Art. 93 Abs. 1 BGG).Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.