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Art. 91 Abs. 2 KRG/GR

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BGer 1C_151/2019 · 08.07.2019AbgewiesenEine Baubewilligung erlöscht bei Nichteinhaltung der Bauvollendungsfrist, sofern keine ausserordentlichen Umstände vorliegen. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Fristerstreckung, insbesondere wenn überwiegende öffentliche Interessen (z. B. Zweitwohnungsgesetz) entgegenstehen.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.