BGer 1C_151/2019
AbgewiesenEntscheid vom 08.07.2019 · Kanton GR
Eine Baubewilligung erlöscht bei Nichteinhaltung der Bauvollendungsfrist, sofern keine ausserordentlichen Umstände vorliegen. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Fristerstreckung, insbesondere wenn überwiegende öffentliche Interessen (z. B. Zweitwohnungsgesetz) entgegenstehen.
BGer 1C_151/2019 vom 08.07.2019 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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