Art. 95 lit. a BGG
12 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_510/2024 · 16.09.2025AbgewiesenDie Interessenabwägung ergab, dass das überwiegende öffentliche Interesse an einer wintersicheren Verbindungsstrasse zwischen den Gemeindefraktionen die Eingriffe in Wald, Landschaft und Natur rechtfertigt. Die Variante Fusion wurde als standortgebunden und weniger belastend als die Alternative Munsaus bewertet.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_471/2024 · 16.06.2025AbgewiesenDie Interessenabwägung nach § 67 Abs. 1 BauG/AG erfordert kumulativ ausserordentliche Umstände oder eine unzumutbare Härte; generelle Nachfrageprobleme oder wirtschaftliche Vorteile rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung von zonenkonformen Nutzungsvorgaben.BaubewilligungBGer 1C_169/2024 · 02.05.2025AbgewiesenBei Mobilfunkanlagen in der Bauzone ist eine umfassende Standortgebundenheitsprüfung und Interessenabwägung nach Art. 24 RPG nicht erforderlich; die ästhetische Beurteilung unterliegt dem kommunalen Ermessensspielraum, sofern keine bundesrechtlichen Schranken verletzt werden.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_663/2023 · 08.01.2025Teilweise gutgeheissenBei interkantonalen Vorhaben wie dem Ausbau eines Wasserkraftwerks darf die Beschwerdelegitimation nicht gebietsmässig aufgeteilt werden, sondern ist am Gesamtprojekt zu messen. Eine isolierte Betrachtung der kantonalen Anlagenteile widerspricht dem Koordinationsgebot und der gebotenen Gesamtinteressenabwägung.BGer 1C_318/2020 · 10.12.2020AbgewiesenDas öffentliche Interesse am Erhalt einer ortsbildprägenden Blutbuche überwiegt das geringe öffentliche Interesse an der gestaltungsplankonformen Überbauung, sofern diese ohne Schutzobjekt-Schädigung realisierbar ist. Die Gemeindeautonomie wird durch die Bindung an Fachgutachten (NHK/ZH) nicht verletzt.GestaltungsplanBGer 1C_86/2019 · 03.06.2019AbgewiesenDie Verwirkungsfrist nach § 213 Abs. 3 PBG/ZH führt nicht zu einer definitiven Nichtunterschutzstellung, sondern erfordert bei Anfechtung durch Dritte eine umfassende Überprüfung der Schutzwürdigkeit durch die Gemeinde unter Einholung eines neutralen Gutachtens und Interessenabwägung.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_153/2018 · 03.09.2018AbgewiesenDie Unterschreitung des kantonalen Gewässerabstands kann im Einzelfall bewilligt werden, wenn besondere Umstände vorliegen und eine umfassende Interessenabwägung zwischen Gewässerschutz, Raumplanung und Ortsbildschutz stattfindet.BaubewilligungBGer 1C_634/2013 · 10.03.2014AbgewiesenDas öffentliche Interesse an einem durchgehenden, gewässernahen Seeuferweg mit Erholungsfunktion überwiegt die gegen den Steg sprechenden Natur-, Landschafts- und Immissionsschutzinteressen, sofern die Beeinträchtigungen durch filigrane Gestaltung und Auflagen minimiert werden.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_648/2013 · 04.02.2014Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung erfordert eine vertiefte Prüfung alternativer Linienführungen, da die gewählte Variante (Bogenbrücke über bewohntem Gebiet) zwar technische und gestalterische Vorteile bietet, aber erhebliche Nachteile für Anwohner, Landschaftsschutz und Geologie mit sich bringt.BGer 1C_300/2012 · 08.02.2013AbgewiesenDie militärische Plangenehmigung für die Unterkunft 'Chilcherli' auf landwirtschaftlich genutztem Land ist rechtmässig, da die überwiegenden militärischen Interessen und die haushälterische Bodennutzung eine sachlich vertretbare Interessenabwägung ermöglichen.SondernutzungsplanBGer 1C_211/2011 · 20.02.2012AbgewiesenDie Einzonung von Parzellen in eine Ferienhaus-Weiler-Zone ist unzulässig, wenn die Lärmimmissionen durch Beschneiungsanlagen die Planungswerte nach Art. 24 Abs. 1 USG überschreiten und keine planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung dieser Werte vorgesehen sind. Eine Interessenabwägung ist in diesem Fall…EinzonungAuszonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_560/2010 · 14.07.2011Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Landschaftsschutz (Drumlinlandschaft) und Energieversorgung muss alle ernsthaft in Betracht fallenden Varianten, inkl. Teilverkabelung, umfassend prüfen. Eine pauschale Ablehnung der Verkabelung aufgrund veralteter Annahmen zu Störanfälligkeit und unvollständiger Kostenberechnung genügt nicht.Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.