BGer 1A.187/2004
Teilweise gutgeheissenEntscheid vom 21.04.2005
Bei der Interessenabwägung zwischen Lärmschutz und Landesverteidigung sind Sanierungserleichterungen für Schiessanlagen nur zulässig, wenn technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Massnahmen ausgeschöpft sind und überwiegende öffentliche Interessen (Landesverteidigung) dies rechtfertigen. Ein…
BGer 1A.187/2004 vom 21.04.2005 (Teilweise gutgeheissen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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