BGer 1C_124/2020
AbgewiesenEntscheid vom 25.11.2020
Bei der Erschliessung von Bauzonen ist das Schutzinteresse eines im Bundesinventar der historischen Verkehrswege (IVS) mit hoher Substanz klassifizierten Weges (Art. 6 Abs. 1 NHG, Art. 6 Abs. 1 VIVS) als absolutes Killerkriterium zu gewichten, sofern keine gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung entgegenstehen.
BGer 1C_124/2020 vom 25.11.2020 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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