BGer 1C_195/2020
NichteintretenEntscheid vom 24.09.2020 · Kanton BE
Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, da er der Gemeinde einen Entscheidungsspielraum belässt. Eine Beschwerde gegen Zwischenentscheide ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, die hier nicht erfüllt sind.
BGer 1C_195/2020 vom 24.09.2020 (Nichteintreten)
Planungsanlass
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