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Art. 7 NHG

11 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

45%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_107/2025 · 06.10.2025AbgewiesenDie Interessen des Ortsbildschutzes (ISOS) und der Aufwertung des Seeufers überwiegen die ökologischen Bedenken, da keine erheblichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Uferbereiche oder BLN-Ziele festgestellt wurden und Ersatzmassnahmen vorgesehen sind.BaubewilligungBGer 1C_315/2022 · 10.11.2023Teilweise gutgeheissenDie geplanten Hängeseilbrücken stellen keine Überdeckung i.S.v. Art. 38 GSchG dar, doch war ein Gutachten der ENHK/EDK gemäss Art. 7 NHG einzuholen, da das Projekt das IVS-Objekt Soliserbrücke in seinem Umgebungswert schwerwiegend beeinträchtigen kann.OrtsplanungsrevisionVGer AG WBE.2020.43 · 20.10.2021Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen ISOS-Schutz (Erhaltungsziel B) und innerer Verdichtung in Gartenstadtzonen war unvollständig, da die Auswirkungen der festgelegten Nutzungsziffern (ÜZ 0.35, GZ 0.45) auf die Schutzziele nicht hinreichend geprüft wurden. Die Stadt Aarau muss die Abwägung nachholen.OrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_217/2018 · 11.04.2019GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Gewässerschutz, Ortsbildschutz (ISOS) und dem Bauvorhaben fiel zugunsten der absoluten Schutzgüter aus, da weder die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Gewässerraum noch eine hinreichende Abwägung mit den national bedeutsamen Schutzinteressen vorlagen.BaubewilligungBGer 1C_386/2012 · 03.09.2013AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Schaukäserei in einer Bauzone innerhalb eines BLN-Gebiets ist rechtmässig, wenn das Vorhaben zonenkonform ist, keine erheblichen Eingriffe in die Schutzziele des BLN-Objekts verursacht und keine obligatorische ENHK-Gutachtenpflicht nach Art. 7 Abs. 2 NHG auslöst.BaubewilligungBGer 1A.185/2006 · 05.03.2007AbgewiesenEin schwerer Eingriff in ein BLN-Gebiet ist unzulässig, wenn keine gleich- oder höherwertigen Interessen nationaler Bedeutung entgegenstehen. Die ENHK-Gutachten geniessen hohes Gewicht und konkretisieren die Schutzziele objektspezifisch.BGer 1A.104/2006 · 19.01.2007AbgewiesenDie Interessen an der Mobilfunkversorgung wogen weniger schwer als der Schutz des Ortsbilds von nationaler Bedeutung (ISOS) und die kommunalen Gestaltungsvorschriften. Eine Verschlechterung des bereits beeinträchtigten Ortsbilds durch eine Antennenanlage ist unzulässig.BaubewilligungBGer BGE 125 II 591 · 05.10.1999AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Betriebssicherheit der Kraftwerkanlage, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz (BLN, Auenverordnung) sowie Fischereischutz führt zur Zulässigkeit der jährlichen Spülung des Ausgleichsbeckens unter strengen Auflagen, da diese Methode ökologisch und wirtschaftlich tragbar ist und den qualifizierten…BGer BGE 115 IB 472 · 07.12.1989AbgewiesenDie umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 RPG und Art. 6 NHG erfordert die Berücksichtigung aller relevanten Anliegen, insbesondere des Hochwasserschutzes und des Natur- und Heimatschutzes. Bei Vorliegen gleich- oder höherwertiger Interessen nationaler Bedeutung kann eine Beeinträchtigung von BLN-Objekten gerechtfertigt sein.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 114 IB 268 · 06.12.1988GutgeheissenBei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone in BLN-Objekten und Riedgebieten geht der strenge Biotopschutz (Art. 18 ff. NHG) der forstwirtschaftlichen Erschliessung vor, sofern überwiegende Naturschutzinteressen betroffen sind und keine unvermeidbaren Eingriffe vorliegen.Bauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 114 IB 81 · 02.03.1988GutgeheissenBei Vorhaben, die ein BLN-geschütztes Objekt beeinträchtigen könnten, ist eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG im Rahmen eines bundesrechtskonformen Bewilligungsverfahrens erforderlich. Ein reines kantonales wasserrechtliches Verfahren genügt nicht, wenn auch raumplanerische und naturschutzrechtliche Belange…BaubewilligungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.