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BGer 1C_238/2023

Abgewiesen

Entscheid vom 27.11.2023 · Kanton JU

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das Recht auf Gehör der Beschwerdeführer gewahrt und der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt wurde. Eine Interessenabwägung war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Planungsentscheidung auf sachlichen Gründen beruhte.

BGer 1C_238/2023 vom 27.11.2023 (Abgewiesen)
Planungsanlass
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-28) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.