BGer 1C_415/2015
AbgewiesenEntscheid vom 27.04.2016 · Kanton ZH
Eine Teilrevision des kantonalen Richtplans untersteht im Kanton Zürich nicht dem fakultativen Referendum nach Art. 33 Abs. 1 lit. e KV/ZH, da Richtpläne keinen definitiven Charakter haben und keine unmittelbaren langfristigen Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen bewirken.
BGer 1C_415/2015 vom 27.04.2016 (Abgewiesen)
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