Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG
6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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BGer 1C_343/2022 · 30.12.2022AbgewiesenBehördliche Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, transparent und verhältnismässig sein, dürfen aber nicht als Propaganda wirken. Eine Abstimmung ist nur aufzuheben, wenn Mängel das Ergebnis beeinflusst haben können.UmzonungGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_468/2021 · 17.06.2022AbgewiesenDie Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) ist nicht verletzt, wenn eine mögliche spätere Nutzung (hier Schulnutzung) im Gestaltungsplan nicht verbindlich geregelt ist und die Abstimmung nicht entscheidend beeinflusst wurde.GestaltungsplanBGer 1C_473/2021 · 17.06.2022AbgewiesenDie Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV ist nicht verletzt, wenn die Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild der Vorlage vermitteln und keine erheblichen Mängel aufweisen, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten.GestaltungsplanBGer 1C_374/2020 · 19.05.2021AbgewiesenDie Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) verlangt eine objektive, sachliche und vollständige Information der Stimmberechtigten, doch genügt es, wenn die wesentlichen Unterlagen zugänglich sind und die Diskussion in der Versammlung eine freie Willensbildung ermöglicht.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_100/2019 · 16.05.2019AbgewiesenDie Behördenverbindlichkeit eines räumlichen Leitbilds nach kantonalem Recht (hier § 9 PBG/SO) kann nicht aus Bundesraumplanungsrecht abgeleitet werden. Stimmrechtsverletzungen sind nur bei unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Information der Stimmbürger relevant.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_415/2015 · 27.04.2016AbgewiesenEine Teilrevision des kantonalen Richtplans untersteht im Kanton Zürich nicht dem fakultativen Referendum nach Art. 33 Abs. 1 lit. e KV/ZH, da Richtpläne keinen definitiven Charakter haben und keine unmittelbaren langfristigen Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen bewirken.RichtplanungGestaltungsplanBaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.