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BGer 1C_448/2011

Abgewiesen

Entscheid vom 05.07.2012

Die Interessen am Erhalt der geschützten Ufervegetation (Art. 21 f. NHG) und der Wasserlebensräume überwiegen die privaten Interessen an der Erweiterung eines Bootshafens, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG nicht erfüllt sind.

BGer 1C_448/2011 vom 05.07.2012 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-12) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.