Startseite
Startseite
← Urteilssuche

BGer 1C_517/2008

Abgewiesen

Entscheid vom 15.07.2009

Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Erweiterung der Kleinabbaustelle Steffensrain ist bundesrechtskonform, da die öffentlichen Interessen (lokale Materialversorgung, Rekultivierung) die privaten und landschaftsschützerischen Belange überwiegen und die Planungsmassnahme den Zielen des RPG entspricht.

BGer 1C_517/2008 vom 15.07.2009 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Amtlichen Volltext öffnen ↗
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_428/2024 · 01.06.2026 · GutgeheissenDie Richtplanfestsetzung für das Kiesabbaugebiet Tagelswangen genügt den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 RPG nicht, da keine transparente, stufengerechte Standortevaluation mit IntBGer 1C_587/2023 · 24.04.2025 · GutgeheissenDie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten im Waldabstand ist verhältnismässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Waldschutz, TrennuBGer 1C_75/2023 · 15.08.2024 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen hochwertiger Innenentwicklung und Ensembleschutz ist fehlerhaft, wenn der Abbruch eines zentralen Ensemblebestandteils (Verwaltungs- und WohngebäudeBGer 1C_316/2023 · 18.07.2024 · AbgewiesenDie Teilrevision des Quartierplans zur Behebung eines Planungsfehlers (fehlender Konfliktlösungsmechanismus für gemeinsame Parkierung) ist trotz Planbeständigkeitsgrundsatz zulässiBGer 1C_205/2022 · 17.06.2024 · GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 3 RPV muss alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen umfassend ermitteln, gewichten und abwägen; eine selektive oder lückenhafte AbwäguBGer 1C_84/2023 · 06.05.2024 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen innerer Verdichtung und ISOS-Schutzanliegen (Erhaltungsziel 'a') fiel zugunsten der Verdichtung aus, da das Erhaltungsziel aufgrund bestehender Beba

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.