BGer 1C_589/2014
Teilweise gutgeheissenEntscheid vom 03.02.2016
Die Interessenabwägung erfordert eine umfassende Prüfung der Lärmminderungspotenziale von Tempo 30, insbesondere unter Berücksichtigung von Maximalpegeln und Flankensteilheit, auch wenn die Reduktion des Mittelungspegels gering ausfällt. Erleichterungen bei der Lärmsanierung sind nur zulässig, wenn alle möglichen und zumutbaren…
BGer 1C_589/2014 vom 03.02.2016 (Teilweise gutgeheissen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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