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Art. 4 BV

7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

29%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer BGE 125 I 431 · 16.11.1999AbgewiesenDie kantonale Regelung zu erweiterter Ladenöffnung in Zentren des öffentlichen Verkehrs ist bundesrechtskonform, da sie unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt und systemimmanente, sachlich vertretbare Gründe für die Ungleichbehandlung von Gewerbegenossen vorliegen.BGer BGE 119 IA 99 · 17.03.1993AbgewiesenDer Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 59 KV/ZG) überwiegt gegenüber dem Schutz der persönlichen Freiheit (persönliche Geheimsphäre) des Angeschuldigten, sofern keine besonders gewichtigen Gründe für einen Ausschluss vorliegen.BGer BGE 118 IA 151 · 24.06.1992AbgewiesenDie Nichteinzonung des Bruderholzackers in eine Bauzone und seine Zuweisung in eine Landschaftsschutzzone ist verfassungsrechtlich zulässig, da die öffentlichen Interessen an Landschafts- und Erholungsschutz sowie an der Schonung landwirtschaftlich wertvoller Flächen die privaten Bauinteressen überwiegen. Eine regionale…EinzonungAuszonungBGer BGE 116 IA 181 · 30.05.1990NichteintretenEin Zwischenentscheid im Baulandumlegungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt; die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) hat hier keine selbständige Bedeutung, wenn die Prüfung auf Willkür beschränkt bleibt.GestaltungsplanBGer BGE 114 IA 114 · 15.09.1988GutgeheissenDie Zonenplanänderung für eine Schiessanlage muss den gleichen Anforderungen wie eine Baubewilligung nach Art. 24 RPG genügen, insbesondere eine umfassende Interessenabwägung inkl. Prüfung von Alternativstandorten. Die Unterlassung dieser Prüfung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar.UmzonungOrtsplanungsrevisionBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 109 IA 113 · 18.05.1983GutgeheissenBei Zonenplanänderungen überwiegt das Interesse der Rechtssicherheit, wenn keine besonders gewichtigen Gründe für die Änderung vorliegen, insbesondere bei kurzer Geltungsdauer des Plans.AuszonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBGer BGE 102 IA 331 · 21.09.1976AbgewiesenZonenplanänderungen sind nur aus gewichtigen Gründen zulässig, wobei das Gebot der Rechtssicherheit und das Vertrauen der Grundeigentümer in die Beständigkeit des Plans in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Zusicherungen der Verwaltung binden den Gesetzgeber nicht, wenn dieser für Planänderungen zuständig ist.UmzonungOrtsplanungsrevisionBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.