Fehlende Variantenprüfung führt zur Rückweisung (Grenchen SO)
Die Stadt Grenchen beschloss einen Teilzonen- und Gestaltungsplan «Südhang» samt Sonderbauvorschriften auf Basis eines Architektur-Wettbewerbs. Nachbarn rügten u.a. das Fehlen einer Variantenprüfung und einer umfassenden Interessenabwägung. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde nur teilweise gut; die Sache gelangte ans Bundesgericht.
Eine rechtsgenügende, umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV fehlte im Raumplanungs- und Mitwirkungsbericht. Insbesondere wurde die Variantenprüfung des Wettbewerb-Siegerprojekts – namentlich die Prüfung einer anderen Anordnung der Baukörper – unterlassen. Sämtliche öffentlichen und privaten Interessen (u.a. Waldschutz, Nachbarinteressen) sind zu ermitteln und abzuwägen. Beschwerde gutgeheissen, Rückweisung an die Gemeinde.
Lernpunkte
- 1Die Variantenprüfung ist Pflichtbestandteil einer gerichtsfesten Interessenabwägung – auch ein Wettbewerbs-Siegerprojekt entbindet nicht davon.
- 2Zu prüfen sind reale Alternativen (z.B. andere Anordnung/Stellung der Baukörper), nicht nur das bevorzugte Projekt.
- 3Fehlt die dokumentierte Abwägung aller Interessen, wird der Plan zur Neubeurteilung zurückgewiesen – mit entsprechendem Zeitverlust.
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