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Fehlende Variantenprüfung führt zur Rückweisung (Grenchen SO)

GestaltungsplanZurückgewiesen – Variantenprüfung fehltBeschwerde gutgeheissen
GemeindeGrenchen SO
VorhabenTeilzonen-/Gestaltungsplan «Südhang»
Datum17. Juni 2024
AktenzeichenBGer 1C_205/2022
Quelle: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung · BGer 1C_205/2022 vom 17. Juni 2024 — Urteil öffnen
Sachverhalt

Die Stadt Grenchen beschloss einen Teilzonen- und Gestaltungsplan «Südhang» samt Sonderbauvorschriften auf Basis eines Architektur-Wettbewerbs. Nachbarn rügten u.a. das Fehlen einer Variantenprüfung und einer umfassenden Interessenabwägung. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde nur teilweise gut; die Sache gelangte ans Bundesgericht.

Kernaussage des Gerichts

Eine rechtsgenügende, umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV fehlte im Raumplanungs- und Mitwirkungsbericht. Insbesondere wurde die Variantenprüfung des Wettbewerb-Siegerprojekts – namentlich die Prüfung einer anderen Anordnung der Baukörper – unterlassen. Sämtliche öffentlichen und privaten Interessen (u.a. Waldschutz, Nachbarinteressen) sind zu ermitteln und abzuwägen. Beschwerde gutgeheissen, Rückweisung an die Gemeinde.

Betroffene Interessen
Variantenprüfung (Art. 2 RPV)Interessenabwägung Art. 3 RPVWaldschutzNachbarinteressen

Lernpunkte

  1. 1Die Variantenprüfung ist Pflichtbestandteil einer gerichtsfesten Interessenabwägung – auch ein Wettbewerbs-Siegerprojekt entbindet nicht davon.
  2. 2Zu prüfen sind reale Alternativen (z.B. andere Anordnung/Stellung der Baukörper), nicht nur das bevorzugte Projekt.
  3. 3Fehlt die dokumentierte Abwägung aller Interessen, wird der Plan zur Neubeurteilung zurückgewiesen – mit entsprechendem Zeitverlust.

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SPEKTRUM Partner GmbH · Stand: Mai 2026