BGer BGE 116 IA 181
NichteintretenEntscheid vom 30.05.1990
Ein Zwischenentscheid im Baulandumlegungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt; die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) hat hier keine selbständige Bedeutung, wenn die Prüfung auf Willkür beschränkt bleibt.
BGer BGE 116 IA 181 vom 30.05.1990 (Nichteintreten)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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