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Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG

11 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

9%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_471/2024 · 16.06.2025AbgewiesenDie Interessenabwägung nach § 67 Abs. 1 BauG/AG erfordert kumulativ ausserordentliche Umstände oder eine unzumutbare Härte; generelle Nachfrageprobleme oder wirtschaftliche Vorteile rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung von zonenkonformen Nutzungsvorgaben.BaubewilligungBGer 1C_169/2024 · 02.05.2025AbgewiesenBei Mobilfunkanlagen in der Bauzone ist eine umfassende Standortgebundenheitsprüfung und Interessenabwägung nach Art. 24 RPG nicht erforderlich; die ästhetische Beurteilung unterliegt dem kommunalen Ermessensspielraum, sofern keine bundesrechtlichen Schranken verletzt werden.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_587/2023 · 24.04.2025GutgeheissenDie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten im Waldabstand ist verhältnismässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Waldschutz, Trennung Bau-/Nichtbaugebiet) den privaten Interessen der Bauherrschaft überwiegen, selbst bei fehlender Bösgläubigkeit.GestaltungsplanBaubewilligungBGer 1C_508/2024 · 19.03.2025AbgewiesenDie Interessenabwägung nach § 357 PBG/ZH zugunsten der Mobilfunkanlage als öffentliche Infrastruktur ist nicht willkürlich, da ideelle Immissionen und wirtschaftliche Nachteile der Nachbarn gegenüber dem öffentlichen Interesse an der fernmeldetechnischen Versorgung zurücktreten.BaubewilligungBGer 1C_98/2022 · 12.06.2024AbgewiesenDer Verzicht auf die Unterschutzstellung eines atypischen Baumeisterhauses ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz eine hinreichende Anzahl vergleichbarer, bereits geschützter Objekte nachweist und die Interessenabwägung nachvollziehbar durchführt.BGer 1C_80/2022 · 30.11.2023AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der strikten Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie am Schutz des ISOS-Ortsbildes überwiegt die privaten finanziellen und nutzungsbezogenen Interessen des Beschwerdeführers. Ein vollständiger Rückbau der rechtswidrigen Gartenanlage in der Rebbauzone ist verhältnismässig.BaubewilligungBGer 1C_290/2021 · 15.09.2022AbgewiesenDie Interessen der Bauherrschaft an der Ausnützung ihres Grundstücks und das öffentliche Interesse an Wohnraumverdichtung überwiegen die nachbarlichen Interessen an uneingeschränkter Aussicht und Privatsphäre, insbesondere bei geringer Beeinträchtigung durch die Aufstockung.BaubewilligungBGer 1C_396/2021 · 22.12.2021AbgewiesenDie Vorinstanz hat eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem raschen Baubeginn des Spitalzentrums und den privaten Interessen des Beschwerdeführers (Lärmbelastung, Licht- und Sonnenentzug) vorgenommen und dabei das öffentliche Interesse höher gewichtet.Baubewilligung? 1C_538/2018 · 12.07.2019AbgewiesenBei bösgläubiger Erstellung einer nicht bewilligungsfähigen Baute überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und der Einhaltung der baulichen Ordnung gegenüber privaten Interessen des Bauherrn.BaubewilligungBGer 2C_699/2018 · 11.06.2019NichteintretenDer Entscheid über die Beitragspflicht und die provisorische Beitragsberechnung im kantonalen Beitragsverfahren stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist.BGer 1C_700/2013 · 11.03.2014NichteintretenDie Aufnahme eines Gebäudes ins ISOS begründet keine Bundesaufgabe, sodass eine Verbandsbeschwerde mangels Legitimation nicht zulässig ist. Die Interessenabwägung obliegt den kantonalen Behörden, wobei die Verhältnismässigkeit eines Abbruchverbots im Einzelfall zu prüfen ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.