BGer 1C_374/2020
AbgewiesenEntscheid vom 19.05.2021 · Kanton AG
Die Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) verlangt eine objektive, sachliche und vollständige Information der Stimmberechtigten, doch genügt es, wenn die wesentlichen Unterlagen zugänglich sind und die Diskussion in der Versammlung eine freie Willensbildung ermöglicht.
BGer 1C_374/2020 vom 19.05.2021 (Abgewiesen)
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