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BGer 1C_105/2014

Abgewiesen

Entscheid vom 12.08.2014

Die Baulinienrevision zur Sicherung einer künftigen Tramhaltestelle ist ohne hinreichend konkretisierten Raumbedarfsnachweis und ohne Prüfung milderer Alternativen (z. B. Arkadenbaulinie) unverhältnismässig, wenn sie einen schwerwiegenden Eingriff in bestehendes Eigentum (Hochhaus) bewirkt.

BGer 1C_105/2014 vom 12.08.2014 (Abgewiesen)
Planungsanlass
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.