BGer 1C_105/2018
Teilweise gutgeheissenEntscheid vom 18.12.2018 · Kanton ZH
Eine Einzonung gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG setzt voraus, dass die Gemeinde im Planungsbericht gemäss Art. 47 Abs. 2 RPV konkret nachweist, dass trotz konsequenter Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven ein Baulandbedarf besteht. Fehlt dieser Nachweis, ist die Genehmigung zu verweigern.
BGer 1C_105/2018 vom 18.12.2018 (Teilweise gutgeheissen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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