BGer 1C_197/2015
GutgeheissenEntscheid vom 02.02.2016 · Kanton GR
Einzonungen, die nach dem 1. Mai 2014 nicht rechtskräftig sind, unterliegen dem Moratorium nach Art. 38a Abs. 2 RPG und müssen kompensiert werden, sofern keine Ausnahme nach Art. 52a RPV vorliegt.
BGer 1C_197/2015 vom 02.02.2016 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
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