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BGer 1C_311/2025

Gutgeheissen

Entscheid vom 20.04.2026 · Kanton VD

Der dies a quo der fünfjährigen Frist für eine kantonale Reservationszone nach Art. 27 LAT beginnt mit deren Auflegung zur öffentlichen Auflage, nicht mit der späteren Genehmigung, um die bundesrechtliche Maximaldauer nicht zu überschreiten.

BGer 1C_311/2025 vom 20.04.2026 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-28) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.