BGer 1C_319/2022
AbgewiesenEntscheid vom 24.08.2022 · Kanton TI
Die Frist zur Anfechtung von Nutzungsplanänderungen beginnt mit der ordnungsgemässen Veröffentlichung; eine persönliche Benachrichtigung der Grundeigentümer ist nach altem kantonalem Recht nicht vorgeschrieben. Eine nachträgliche Fristwiederherstellung scheitert an der mangelnden Darlegung eines entschuldbaren Hindernisses.
BGer 1C_319/2022 vom 24.08.2022 (Abgewiesen)
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